Teilchenphysik,
allgemein die Empfindlichkeit E eines Messgerätes,
auf Änderungen der Eingangsgrösse dX mit Änderungen
in der gemessenen Grösse dY zu antworten: E = dY / dX. In der Teilchenphysik wird die Nachweiseffizienz eines
Detektors oft als die Wahrscheinlichkeit für den Nachweis eines stattgefundenen
Ereignisses definiert. Dabei kann es sich bei einem Ereignis z.B. um den
Durchgang eines Teilchens durch einen Detektor oder nach der Kollision mehrerer
Teilchen handeln. Die mittlere Nachweiseffizienz oder Akzeptanz e ergibt sich dann zu e = n / N (N:
Gesamtzahl der Ereignisse, n: gemessene
Ereignisse). Die Varianz der Effizienz ergibt sich dann zu (nach Poisson-Statistik). Die
Nachweiseffizienz eines Detektorsystems ergibt sich durch Kombination der
Nachweiseffizienzen der Einzeldetektoren und der geometrischen Akzeptanz des
Detektorsystems, die durch die endliche Ausdehnung der Detektoren gegeben ist.
Der Detektor deckt meistens auch nur einen begrenzten Raumwinkel ab. Bei der
Kombination der Einzeleffizienzen muss auf die statistische Unabhängigkeit der
Effizienz der Einzelkomponeneten des Detektors geachtet werden. Beeinflusst wird
die Nachweiswahrscheinlichkeit durch Schwelleneffekte des Detektors, die
Triggereffizienz, die Ausleseelektronik, Totzeitverluste, eventuell vorhandene
Veto-Zähler, die Datentransferrate und schliesslich auch durch die
Ereignis-Rekonstruktion der Analysesoftware. Die Nachweiswahrscheinlichkeit
wird durch Monte-Carlo-Simulation des Gesamtdetektors oder von grossen Teilen
des Detektors bestimmt. In manchen Fällen lässt sich die Effizienz auch
analytisch berechnen, oder in redundanten Systemen direkt messen:
(P(c): Nachweiswahrscheinlichkeit des Detektors c für die Messung eines Ereignisses (z.B. ein Durchgang eines Teilchens durch den Detektor), n(ab): Anzahl der Ereignisse, die von den Detektoren a und b nachgewiesen wurden, unabhängig von Detektor c, n(abc): Anzahl der Ereignisse, die von allen drei Detektoren nachgewiesen wurden).
Nachweisempfindlichkeit: Redundante Detektoranordnung zur Bestimmung der Nachweisempfindlichkeit.
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