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Strahlenschutz

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Manfred Schönborn

Kernphysik, Begrenzung der Strahlungsbelastung zur Vermeidung von Strahlenschäden. Das System der Dosisbegrenzung (Dosis) durch Strahlenschutzgrenzwerte hat zum Ziel, nichtstochastische Strahlenschäden auszuschliessen und die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von stochastischen Strahlenschäden auf ein wissenschaftlich begründetes und für die Gesellschaft annehmbares Mass zu begrenzen. Dazu gehören 1) die Rechtfertigung; d.h. jede Art der Anwendung ionisierender Strahlen oder des Einsatzes der Kernenergie bedarf des Nachweises, dass ihr Nutzen das mit ihr unvermeidlich verbundene Strahlenrisiko rechtfertigt; 2) Einhaltung von individuellen Strahlenschutzgrenzwerten, d.h. die Festlegung von maximalen Strahlenbelastungen für Einzelpersonen, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen. Die Strahlenschutzmassnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass die individuellen und kollektiven Strahlenbelastungen von strahlenexponierten Personen und der Bevölkerung sowie die Kontamination der Umwelt so niedrig gehalten werden, wie mit einem gesellschaftlich annehmbaren Aufwand erreichbar ist. Die Strahlenschutzgrenzwerte gelten nicht für die natürliche Strahlenbelastung und die Strahlenbelastung durch medizinische Massnahmen. Die Optimierung erfolgt meist quellenbezogen und wird häufig auch als ALARA-Prinzip (as low as reasonably achievable) bezeichnet.

Der Strahlenschutz unterscheidet zwischen beruflich strahlenexponierten Personen und der übrigen Bevölkerung. Als beruflich strahlenexponiert gelten alle Personen, die bei ihrer Berufsausübung mehr als 1 / 10 der in Tab.1 angegebenen Dosis erhalten können. Zum Vergleich: Bei Keimdrüsen und rotem Knochenmark als strahlenempfindlichsten Organen des Menschen (Strahlenwirkungen, biologische) ist bei einmaliger Ganzkörperbestrahlung ab 250 mSv ein erster Bestrahlungseffekt nachweisbar.

Die Grenzwerte sind als Basiswerte aufzufassen, von denen unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen wird: Erniedrigung ist z.B. bei Personen unter 18 Jahren und gebärfähigen Frauen, Erhöhung für die Beseitigung von Störfallfolgen oder für die Bergung von gefährdeten Personen angezeigt.

Da der Mensch mit der Atemluft, dem Wasser und der Nahrung natürlich und künstlich erzeugte Radionuklide aufnimmt (Strahlenbelastung, natürliche Strahlenbelastung), werden Grenzwerte festgelegt, die angeben, welche Mengen eines Radionuklids pro Jahr von einer Person gefahrlos inkorporiert werden können (siehe Tab.2).

Nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl wurden auch in der Bundesrepublik Grenzwerte für Nahrungsmittel vorgeschlagen. Sie sind zur Zeit nur für das Radionuklid 137Cs wichtig, da es als einziges Radionuklid in den kommenden Jahren von Bedeutung sein wird (siehe Tab. 3).

Für Deutschland legte – basierend auf dem Stand von Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit EG-Normen – 1989 eine umfassende Novellierung der ersten Fassung der Strahlenschutzverordnung (1. StrlSchV) vom 24.06.1960 die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlen fest. Dabei geht es um sehr unterschiedliche Gebiete wie den Umgang mit radioaktiven Isotopen, die Überwachung von Anlagen, die ionisierende Strahlen erzeugen, die Festlegung der Grenzwerte der zulässigen Körperdosen oder die Röntgenverordnung.

Strahlenschutz 1: Grenzwerte der Teilkörperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen (normale Bevölkerung 1 / 10 dieser Werte).

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Körperbereich

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mSv / a

Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark

  50

Hände, Unterarme, Füsse, Unterschenkel, Knöchel (einschliesslich der dazugehörigen Haut)

500

Schilddrüse, restliche Knochenoberfläche und Haut

300

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alle übrigen Organe und Gewebe

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150

 

Strahlenschutz 2: Grenzwerte für einige Nuklide für beruflich strahlenexponierte Personen. Für die Bevölkerung gelten 3 / 500 dieser Werte.

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Radionuklid

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Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr in Bq / a über

 

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Luft

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Wasser und Nahrung

Strahlenschutz

3 × 109

3 × 109

Strahlenschutz

9 × 107

9 × 107

Strahlenschutz

4 × 104

3 × 105

Strahlenschutz

1 × 106

7 × 105

Strahlenschutz

6 × 106

4 × 106

Strahlenschutz

2 × 108

-

Strahlenschutz

5 × 102

3 × 105

Strahlenschutz

1 × 102

2 × 104

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beliebiges Radionuklidgemisch

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5 × 100

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5 × 102

 

Strahlenschutz 3: EG-Grenzwerte für die spezifische 137Cs-Aktivität von Nahrungsmitteln.

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Nahrungsmittelgruppe

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Grenzwert der spezifischen Aktivität [Bq / kg]

Milch

370

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alle übrigen Nahrungsmittel

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600

 

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