die Sicherstellung und Kontrolle redlicher Verwendung der Masse und Einheiten. Es ist im Gesetz über das Mess- und Eichwesen von 1969 geregelt. Danach unterliegen Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen, im Bereich der Heilkunde und bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendet werden, einer Eichpflicht, d.h. sie sind mit den Normalgeräten (Eichnormalen) der Eichbehörden abzustimmen (zu eichen). In bestimmten Bereichen (Messgeräte für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme) besteht keine Eichpflicht, hier genügt eine Bauartprüfung. - Zuständig für das Eichwesen in der Bundesrepublik Deutschland sind die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig und Berlin sowie die Eichaufsichtsbehörden und Eichämter der Länder (Messwesen).
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