Mass für das in einem Beobachtungszeitraum T einwirkende Lärmquantum. Die absolute Lärmdosis B wird nach folgender Vorschrift aus dem mit A-Bewertung gemessenen Schalldruckpegel pA gebildet:
Der Exponent n kennzeichnet wie beim äquivalenten Dauerschallpegel, ob der Effektivwert (n = 2) oder die Amplitudenwerte (n = 1) des Schalldrucks verwendet werden. Mit n = 2 wird eine auch als Energiedosis E bezeichnete Grösse gebildet. Für die Beurteilung der Gehörschädlichkeit ist aus physiologischer Sicht der Wert n = 1 zu verwenden.
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