Sehschärfe der Augen, die für eine bestimmte Tätigkeit benötigt wird, damit diese ohne Beeinträchtigung ausgeführt werden kann. Die G. ist für bestimmte Tätigkeiten als Mindestsehschärfe in Tauglichkeitsvorschriften oder -empfehlungen festgelegt. Für andere Tätigkeiten ergibt sie sich aus der Größe der zu beobachtenden Objekte oder Vorgänge, den Randbedingungen und der Erfahrung für diese Verrichtungen. Es bestehen dabei Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Größen; je größer die Anforderungen sind, um so geringer muß die G. sein, sie wird i. allg. für beide Augen zusammen angegeben. Sie beträgt für Arbeitsplätze ohne Anforderungen an das Sehvermögen bei Beidäugigkeit 0,12, bei Einäugigkeit 0,2. Bei geringeren Werten ist Invalidisierung möglich. Die Anforderungen für Berufskraftfahrer der Fahrzeugklasse C beträgt 0,7 auf einem Auge und 0,5 auf dem anderen Auge, für Bildschirmarbeitsplätze mit Tätigkeit von mehr als 5 Stunden wird 0,8 auf beiden Augen vorausgesetzt.
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