Havariebeleuchtung. Notbeleuchtung zur Fortsetzung oder gefahrlosen Unterbrechung notwendiger Vorgänge, z. B. Operationen, Verkehrsabläufe. Die B. muß z. B. in Operationssälen, Schaltwarten, Radrenn-, Eisschnellauf-, Bob- und Rennschlittenbahnen vorhanden und bei Ausfall der Normalbeleuchtung sofort (Einschaltverzug) sowie eine hinreichend lange Zeit (Brenndauer) wirksam sein. Die Nennbeleuchtungsstärke der B. richtet sich nach der jeweiligen Sehaufgabe; sie ist wie der Einschaltverzug und die Brenndauer in Vorschriften festgelegt.
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