Die Masse, die das betriebsfertige Fahrzeug bei gleichmäßiger oder der durch den Aufbau gegebenen Lastverteilung tragen kann, ohne daß die zulässigen Achslasten und die zulässige Gesamtmasse überschritten werden. Bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung sind zur Bestimmung der N. entsprechender Personenzahlen folgende Massen zugrunde zu legen: Personenmasse: 65 kg (bei PKW und Seitenwagen entsprechen einer Person zwei Kinder bis zu 12 Jahren); dazu Gepäckmasse
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