zum Befördern von Personen einschließlich ihres Reisegepäcks. Anzahl der beförderten Personen und Menge des Gepäcks werden durch die zulässige Gesamtmasse, die zulässigen Achslasten und die gesetzlich geforderten Mindestabmessungen der Sitzplätze bestimmt. a) Limousine: Karosserie mit geschlossenem Aufbau. Auch mit Stoff- oder Blechschiebedach. Mit zwei oder vier Seitentüren. b) Coupe: Sportliche Limousine. Zweitürig mit zwei oder vier Fenstern. Meist zweisitzig mit oder ohne Notsitzbank. Ausführung auch als Hardtop. c) Kombiwagen: Personenkraftwagen zur walilweisen und gleichzeitigen Beförderung von Personen und Sachen. Mit zwei oder vier Seitentüren und Heckklappe.
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