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Evakuierungsweg

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Irene Kramer-Schwenk

Fluchtwege zum sicheren Verlassen von Bauwerken in Brand- und Havariefällen. E. müssen ins Freie oder in einen sicheren Bereich eines anderen Gebäudes oder Brandabschnittes führen, durch welche Personen schnell aus dem Gefahrenbereich entkommen können. Die Wege sind zu kennzeichnen und dürfen weder verstellt noch durch bauliche Maßnahmen eingeengt werden. Räume mit toxischen Stoffen, explosionsgefährdete Räume, Fahrstühle und Rolltreppen dürfen nicht als E. genutzt werden. Türen müssen mindestens 800 mm Durchgangsbreite und 1900 mm Durchgangshöhe besitzen und sich ständig, ohne fremde Hilfe, von innen öffnen lassen. In Treppenhäusern ohne Fenster muß ein Rauch-und Hitzeabzug vorhanden sein. E. können so angelegt sein, daß die Fluchtmöglichkeit in einer oder mehreren Richtungen besteht. Sie müssen beleuchtet oder je nach Vorschrift zusätzlich in Notbeleuchtungsanlagen eingebunden sein.

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